Anlage 2 TierSchVersV — (zu § 2 Absatz 2)Tötungsverfahren
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)
1.
Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.
FischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetierePrimaten
Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++
Bolzenschuss+++
Kohlendioxidexposition++
Zervikale Dislokation+++
Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf+++++++
Dekapitation++
Elektrische Betäubung++++++
Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)+++
Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition+++
Anmerkungen:
2.
Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:
a)
Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,
b)
Zerstören des Gehirns,
c)
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,
d)
Entbluten oder
e)
Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.