Anlage 2 TierSchVersV — (zu § 2 Absatz 2)Tötungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3142 - 3143)

1.

Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.

FischeAmphibienReptilienVögelNagetiereKaninchenHunde, Katzen, Frettchen und FüchseGroße SäugetierePrimaten

Überdosis eines Betäubungsmittels+++++++++

Bolzenschuss+++

Kohlendioxidexposition++

Zervikale Dislokation+++

Gehirnerschütterung/stumpfer Schlag auf den Kopf+++++++

Dekapitation++

Elektrische Betäubung++++++

Inhalation von Inertgasen (Argon, Stickstoff)+++

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und angemessener Munition+++

Anmerkungen:

2.

Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:

a)

Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,

b)

Zerstören des Gehirns,

c)

Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,

d)

Entbluten oder

e)

Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.