§ 42 TierSchVersV — Tierversuchskommissionen

(1) Die Mehrheit der Mitglieder der nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes einzuberufenden Kommissionen muss die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben.

(2) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sind auch Mitglieder zu berufen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muss mindestens ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.

(3) In die Kommissionen nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes sollen auch Mitglieder berufen werden, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.