§ 5 TierSchKomV — Geschäftsführung
Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.