§ 17 TierSchG

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.

einem Wirbeltier

a)

aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)

länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.