§ 11 TierNebV — Anlagen zur Pasteurisierung

Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Kategorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

1.

eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,

2.

die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehalten werden,

3.

die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so behandelt und gelagert werden, dass eine Verunreinigung mit nicht pasteurisierten Materialien ausgeschlossen ist und

4.

sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb liegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen befindet, in denen Nutztiere gehalten werden.

(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9 gelten entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.