§ 2 TierHaltKennzG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.

Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;

2.

tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;

3.

Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;

4.

maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;

5.

Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

6.

Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

7.

Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

8.

Endverbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

9.

vorverpacktes Lebensmittel: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

10.

Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

11.

Hauptsichtfeld: Hauptsichtfeld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

12.

Etikett: Etikett im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

13.

Lesbarkeit: Lesbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.