§ 17 TierHaltKennzG — Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.