Eingangsformel TelekomSZV
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.