Anlage 4 TauchPrV 2000 — (zu § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 170)

Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs

1.Grundlagen80 Unterrichtsstunden

 1.1Fachtheorie

  -Fachrechnen

  -Fachzeichnen

 1.2Gerätekunde

  -Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten

  -Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten

 1.3Arbeitskunde

  -Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung

  -Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)

 1.4Medizinische Grundlagen

  -Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen

 1.5Rechtsvorschriften

  -Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz

2.Schweißen80 Unterrichtsstunden

 Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1

3.Tauchmedizin60 Unterrichtsstunden

 3.1Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher

 3.2Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen

 3.3Taucherhygiene

 3.4Erste Hilfe

4.Anwendungskenntnisse100 Unterrichtsstunden

 4.1Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser

 4.2Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O(tief)2 Verträglichkeit)

 4.3Austauchtabellenhandhabung

 4.4Notfallmaßnahmen

 4.5Simulation von Notfällen

 4.6Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)

 4.7Atemgas und Atemgasgemische

 4.8Fachrechnen/Fachzeichnen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.