Anlage 4 TauchPrV 2000 — (zu § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 170)
Dauer und Inhalt des Fortbildungslehrgangs
1.Grundlagen80 Unterrichtsstunden
1.1Fachtheorie
-Fachrechnen
-Fachzeichnen
1.2Gerätekunde
-Kenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und Helmtauchgeräten
-Kenntnisse in der Handhabung von Unterwasserarbeitsgeräten
1.3Arbeitskunde
-Kenntnisse in den Möglichkeiten der Signalgebung
-Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Hebearbeiten, Bergung, UW-Schweißen und Schneiden)
1.4Medizinische Grundlagen
-Grundkenntnisse über die Gesundheitsrisiken für den Taucher beim Abtauchen, Aufenthalt unter Wasser, Auf- und Austauchen
1.5Rechtsvorschriften
-Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und vorhandenen Regeln für Sicherheits- und Gesundheitsschutz
2.Schweißen80 Unterrichtsstunden
Schweißkursus gemäß DVS-Richtlinie 1123 - Lichtbogenhandschweißen - mit Nachweis der Basisqualifikation nach DIN EN 287/Teil 1
3.Tauchmedizin60 Unterrichtsstunden
3.1Wirkung der Gase unter Überdruck auf den Taucher
3.2Anatomie, Blutkreislauf, Atmung, Nervensystem, Taucherkrankungen, Belastung beim Tauchen
3.3Taucherhygiene
3.4Erste Hilfe
4.Anwendungskenntnisse100 Unterrichtsstunden
4.1Anwendung von Arbeitstechniken unter Wasser
4.2Druckkammertechnik/Behandlung (50 m Tiefe, O(tief)2 Verträglichkeit)
4.3Austauchtabellenhandhabung
4.4Notfallmaßnahmen
4.5Simulation von Notfällen
4.6Durchführung von Taucherarbeiten in größeren Tiefen (mindestens 35 m)
4.7Atemgas und Atemgasgemische
4.8Fachrechnen/Fachzeichnen
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.