Eingangsformel TarifOAufhV
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird nach Anhörung der Obersten Arbeitsbehörden der Länder und des Tarifausschusses verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.