§ 1 TarifOAufhV

Die Tarifordnungen und die auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung vom 25. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 691) und der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 222) erlassenen Anordnungen werden, soweit sie noch bestehen, aufgehoben. Von der Aufhebung werden ausgenommen:

1.

Die Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt S. VI 1080) und

2.

die Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt S. VI 597) sowie die Tarifordnung zur Ergänzung der Tarifordnung für die Mitglieder von Kurkapellen vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt S. VI 1343).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.