§ 52 SVWO 1997 — Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen

(1) Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.

(2) Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.