§ 15 SVRV — Tages- und Monatsabstimmung

(1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige Bestand der Barmittel und Girokonten mit dem tatsächlichen Bestand abzustimmen. In die Tagesabstimmung sind Termingelder einzubeziehen, soweit es sich um sofort verfügbare Zahlungsmittel handelt.

(2) Das Sachbuch ist für jeden Monat mit den anderen Büchern abzustimmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.