§ 27 SVHV — Jahresrechnung

(1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).

(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.