§ 26 SVHV — Weitergelten von Vorschriften

Soweit durch Gesetz oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes oder Gleichlautendes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung und internen Rechnungsprüfung die für die einzelnen Versicherungsträger jeweils geltenden Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften über das Rechnungswesen anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.