§ 9 SVersLV — Rückforderung von Versorgungsleistungen
Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.