§ 5 SVersLV — Anrechnungsfreibetrag

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:

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Übergangsrente
77,5 vom Hundert,

-
befristete erweiterte Versorgung
30 vom Hundert,

-
Vorruhestandsgeld
30 vom Hundert,

-
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
25 vom Hundert,

-
Invalidenteilrente
45 vom Hundert,

mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.