§ 5 SVersLV — Anrechnungsfreibetrag
Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
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Übergangsrente
77,5 vom Hundert,
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befristete erweiterte Versorgung
30 vom Hundert,
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Vorruhestandsgeld
30 vom Hundert,
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Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
25 vom Hundert,
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Invalidenteilrente
45 vom Hundert,
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.