§ 3 SVBezGrV 2013 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2013

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2013

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.