§ 3 SUrlV — Voraussetzungen
Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.