§ 23 SUrlV — Verfahren

Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub nach § 21 ist zeitnah zu beantragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.