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Startseite › Gesetze › StVZO › (XXXX) §§ 1 bis 15l
StVZO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Inhaltsübersicht
  2. A. · Personen (weggefallen)
  3. (XXXX) §§ 1 bis 15l (weggefallen)
  4. B. · Fahrzeuge
  5. I. · Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen
  6. § 16 Grundregel der Zulassung
  7. § 17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung
  8. II. · Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
  9. § 18 (weggefallen)
  10. § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
  11. § 20 Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
  12. § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
  13. § 21a Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
  14. § 21b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
  15. § 21c (weggefallen)
  16. § 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
  17. § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
  18. § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
  19. (XXXX) §§ 24 bis 28 (weggefallen)
  20. § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
  21. § 29a Datenübermittlung
  22. IIa. · Pflichtversicherung (weggefallen)
  23. (XXXX) §§ 29b bis 29h (weggefallen)
  24. III. · Bau- und Betriebsvorschriften
  25. 1. · Allgemeine Vorschriften
  26. § 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge
  27. § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
  28. § 30b Berechnung des Hubraums
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(XXXX) §§ 1 bis 15l StVZO — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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StVZO
Nächste Vorschrift →
§ 16
Grundregel der Zulassung

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.