§ 198 StVollzG — Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1.Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:

§ 37- Arbeitszuweisung -

§ 39 Abs. 1- Freies Beschäftigungsverhältnis -

§ 41 Abs. 2- Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -

§ 42- Freistellung von der Arbeitspflicht -

§ 149 Abs. 1- Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -

§ 162 Abs. 1- Beiräte -.

2.(weggefallen)

3.(weggefallen)

(3) Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:

§ 41 Abs. 3- Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -

§ 45- Ausfallentschädigung -

§ 46- Taschengeld -

§ 47- Hausgeld -

§ 49- Unterhaltsbeitrag -

§ 50- Haftkostenbeitrag -

§ 65 Abs. 2 Satz 2- Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -

§ 93 Abs. 2- Inanspruchnahme des Hausgeldes -

§ 176 Abs. 2 und 3- Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -

§ 189- Verordnung über Kosten -

§ 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193- Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.