§ 78 StVollzG — Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die §§ 60, 61, 62a und 65 gelten für die Leistungen nach den §§ 76 und 77 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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