Anlage 4 StVO — (zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 425 - 427)

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lfd. Nr.ZeichenGe- oder Verbot

Erläuterungen

Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen

1Zeichen 600

Absperrschranke

2Zeichen 605

Leitbake

PfeilbakeSchraffenbake

3Zeichen 628

Leitschwelle

mit Pfeilbakemit Schraffenbake

4Zeichen 629

Leitbord

mit Pfeilbakemit Schraffenbake

5Zeichen 610

Leitkegel

6Zeichen 615

Fahrbare Absperrtafel

7Zeichen 616

Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

zu 1 bis 7Ge- oder Verbot

Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei.

Erläuterung

1.

Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht.

2.

Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.

Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen

8Zeichen 625

Richtungstafel in KurvenDie Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein.

9Zeichen 626

Leitplatte

10Zeichen 627

LeitmalLeitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.

Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs

11Zeichen 620

       

Leitpfosten

(links)     (rechts)Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen.

Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit

12Zeichen 630

Parkwarntafel

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.