§ 11 StTbV — Rücknahme einer Übertragung
Eine Übertragung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn das Transportbegleitungsunternehmen die Übertragung erwirkt hat:
1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
durch eine falsche oder irreführende Angabe in Bezug auf das Erfüllen der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3, auf Grund derer die Übertragung erteilt wurde.Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.