§ 1 StTbV — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Großraum- oder Schwertransport: ein Transport, der nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung der Erlaubnis oder nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung der Ausnahmegenehmigung bedarf;
2.
Transportbegleitung: die Begleitung von Großraum- oder Schwertransporten;
3.
Anordnungsbefugnis: die Befugnis, bei einer Transportbegleitung Anordnungen zur Regelung des Verkehrs nach Maßgabe des § 3 zu erlassen;
4.
Übertragung: die Übertragung der Anordnungsbefugnis auf ein Unternehmen durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde;
5.
Transportbegleitungsunternehmen: ein Unternehmen mit Anordnungsbefugnis;
6.
Transportbegleiter: die von Transportbegleitungsunternehmen eingesetzte Person zur Transportbegleitung, die im Auftrag des Unternehmens Anordnungsbefugnisse ausübt;
7.
Unterrichtseinheit: Unterrichtseinheit je 45 Minuten und
8.
Polizei: die nach Bundes- oder Landesrecht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung oder anderweitigem Recht zuständige Behörde, Polizei oder Verkehrspolizei.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.