§ 85 StromVKG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:

1.

für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten

a)

konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und

b)

konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,

2.

für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz

a)

Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,

b)

konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und

c)

die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.