Anlage 8 StrlSchG — (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)
1.
Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.
Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3.
Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.