§ 199 StrlSchG — Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen (§ 17)
Eine Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Anzeige nach § 17 Absatz 1 fort.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.