Art 4 StrBNÜbkÄndProtG

Für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42), die in Griechenland zugelassen sind, beträgt die Gebühr nach Artikel 8 Abs. 1 bis 4 des Übereinkommens vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen bis zum 31. Dezember 2000 die Hälfte der dort genannten Sätze.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.