§ 6 StrbauMstrV — Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

1.

Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,

2.

künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,

3.

Absteckungen und Höhenmessungen,

4.

Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und

5.

Baustellensicherungen,als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere

1.

Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie

2.

Baugrubensicherungenin Betracht.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.