§ 3 StrafAktEinV — Übermittlung des Inhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg
Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch durch Übermittlung des Repräsentats auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der Strafprozessordnung gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.