§ 1 StrafAktEinV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einsicht in elektronisch geführte Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Einsicht in elektronisch geführte

1.

Bußgeldakten der Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);

2.

Gerichtsakten der Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.