Anlage 3 BOStrab — (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2)Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 4)

Farbe des Sinnbildes und der Bildumrandungschwarz

Farbe des Untergrundesweiß

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.