Anlage 1 BOStrab — (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
Bild 1 Andreaskreuz
Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat
Bild 2 Lichtzeichen
Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein
Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke
Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.
Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.