§ 9 StrabBlPV — Entscheidung über die Zulassung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.