§ 16 StrabBlPV — Ausweispflicht und Belehrung
Die Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.