(XXXX) StPOEGPAktÜbertrV
Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.