Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › StPO › § 334
StPO
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. Dritter Abschnitt · Berufung
  2. § 312 Zulässigkeit
  3. § 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
  4. § 314 Form und Frist
  5. § 315 Berufung und Wiedereinsetzungsantrag
  6. § 316 Hemmung der Rechtskraft
  7. § 317 Berufungsbegründung
  8. § 318 Berufungsbeschränkung
  9. § 319 Verspätete Einlegung
  10. § 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
  11. § 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht
  12. § 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
  13. § 322a Entscheidung über die Annahme der Berufung
  14. § 323 Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
  15. § 324 Gang der Berufungshauptverhandlung
  16. § 325 Verlesung von Urkunden
  17. § 326 Schlussvorträge
  18. § 327 Umfang der Urteilsprüfung
  19. § 328 Inhalt des Berufungsurteils
  20. § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
  21. § 330 Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters
  22. § 331 Verbot der Verschlechterung
  23. § 332 Anwendbarkeit der Vorschriften über die erstinstanzliche Hauptverhandlung
  24. Vierter Abschnitt · Revision
  25. § 333 Zulässigkeit
  26. § 334 (weggefallen)
  27. § 335 Sprungrevision
  28. § 336 Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
  29. § 337 Revisionsgründe
  30. § 338 Absolute Revisionsgründe
  31. § 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
  32. § 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
  33. § 341 Form und Frist
  34. § 342 Revision und Wiedereinsetzungsantrag
  35. § 343 Hemmung der Rechtskraft
  36. § 344 Revisionsbegründung
  37. § 345 Revisionsbegründungsfrist
  38. § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung
  39. § 347 Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
  40. § 348 Unzuständigkeit des Gerichts
  41. § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss
  42. § 350 Revisionshauptverhandlung
  43. § 351 Gang der Revisionshauptverhandlung
  44. § 352 Umfang der Urteilsprüfung
  45. § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
  46. § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
  47. § 354a Entscheidung bei Gesetzesänderung
  48. § 355 Verweisung an das zuständige Gericht
  49. § 356 Urteilsverkündung
  50. § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung
  51. § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
Strafprozeßordnung

§ 334 StPO — (weggefallen)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 333
Zulässigkeit
Inhaltsverzeichnis
StPO
Nächste Vorschrift →
§ 335
Sprungrevision

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 19,99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern. Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der jeweils nicht freigegebenen Kategorie.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei kann eine Übermittlung in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert). Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.