§ 326 StPO — Schlussvorträge

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.