§ 9 StepVG — Aufsicht über die Stiftung; Berichtspflicht
(1) Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.
(2) Die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Gesamtbericht gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des SED-Opferbeauftragtengesetzes über die Rechtsaufsicht nach Absatz 1 Satz 2.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.