§ 2 StepVG — Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung gewährt Unterstützungsleistungen

1.

aus einem im Haushaltsplan vorgesehenen Härtefallfonds für Opfer politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage einer von der oder dem Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zu erlassenden Richtlinie sowie

2.

nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.

(2) Auf Unterstützungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 besteht kein Rechtsanspruch. Diese Leistungen sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.