§ 4d StBerG — Spediteure; sonstige Zollvertreter

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt:

1.

Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und

2.

sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.