§ 19 StBerG — Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.

Auflösung des Vereins;

2.

Verzicht auf die Anerkennung;

3.

Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.