§ 69 StBAPO — Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.

Abgabenrecht,

2.

Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.

Umsatzsteuer,

4.

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie

5.

Besteuerung der Gesellschaften.

(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit fünf Zeitstunden.

(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.