Art 2 StÄndG 1961

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Bezüge von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft, für welche die Pauschalbesteuerung bei der Lohnsteuer zugelassen ist oder zugelassen wird, für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.