§ 8 SPV — Sonderungsvermerk

(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:

"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."

(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.