§ 9 SpurVerkErprG — Entschädigung

Kommt in den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder des § 8 Abs. 3 eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Bundes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.