§ 8 SPRINDFG — Regress

Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.