§ 7 SPRINDFG — Evaluation
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird die Förderung von Sprunginnovationen durch die SPRIND bis Ende 2024 evaluieren.
(2) In einer weiteren Evaluation, die bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden soll, wird die Fachaufsicht gemäß § 2 Absatz 1 Gegenstand einer Effizienz- und Wirksamkeitskotrolle sein, auf deren Grundlage gesetzliche Änderungen geprüft werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.